Was kann ich unternehmen, wenn mein Gehalt schon gepfändet ist und gleichzeitig mein Konto, der gesetzliche Freibetrag auf dem P-Konto jedoch niedriger ist als die pfandfreien Beträge meines Gehalts?
Nicht selten kommt es vor, dass der Gläubiger gleichzeitig das Gehalt und das Konto pfändet. Aufgrund der unterhaltsberechtigten Personen, der Gehaltshöhe und der dadurch unterschiedlichen pfandfreien Beträge kommt es oft dazu, dass der gesetzliche P-Kontobetrag nicht ausreicht, um über sämtliche pfandfreien Beträge verfügen zu können. Hier hilft der Anpassungsantrag.
Inhaltsübersicht
Anpassungsantrag beim Zwangsvollstreckungsgericht
Hier ist ein Anpassungsantrag beim Zwangsvollstreckungsgericht unverzichtbar. Zuständig ist immer das Amtsgericht, welches den entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat. Auch muss ein solcher Antrag unter dem Aktenzeichen des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses eingereicht werden.
Sie können allgemein beantragen, dass sämtliche Auszahlungen vom Arbeitgeber freizugeben sind, sofern das Gehalt gepfändet wurde.
Man muss dem Gericht mit dem Antrag nachweisen, dass das betreffende Konto ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist. Anhand der Lohnbescheinigung muss man nachweisen, dass pfändbare Beträge abgezogen werden.
Der Gläubiger wird in einem solchen Fall immer gehört und hat eine Stellungnahmemöglichkeit. Jedoch kann ein Gläubiger selten etwas vorbringen, was den Beschluss des Gerichts verhindert.
Die gesetzliche Grundlage ist hier der Gleichbehandlungsgrundsatz. Man darf Sie nicht schlechter stellen als ein anderer Schuldner, welcher sein Gehalt bar ausbezahlt bekommt.
Der Anpassungsantrag entschärft Ihre finanzielle Notlage. Wir helfen Ihnen weiter.
Anpassungsantrag im Insolvenzverfahren
Dasselbe gilt in einem Insolvenzverfahren. Hier ist bereits mit Antragseinreichung darauf zu achten, dass der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichtet, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Das ist wichtig, da der Insolvenzverwalter auch dieses Konto in Beschlag nimmt und in der Regel erst ab der Wohlverhaltensphase wieder freigibt.
Bereits bei Antragstellung achtet eine seriöse Schuldnerberatung gerade darauf und klärt Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten auf, sofern der gesetzliche Freibetrag auf dem P-Konto niedriger ist, als die Auszahlung Ihres Gehalts.
Anpassungsantrag im Insolvenzgericht
Hier sollten Sie gleich nach Erhalt der ersten Lohnbescheinigung mit den pfändbaren Beträgen ein Anpassungsantrag beim Insolvenzgericht stellen.
Der Antrag unterscheidet sich nicht von dem Antrag beim Zwangsvollstreckungsgericht. Die gesetzliche Grundlage ist auch gleich. Lediglich aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens ist eben das Insolvenzgericht zuständig und nicht das Zwangsvollstreckungsgericht.