Viele Schuldner, die ihre Rechnungen oder die Raten für ihre Kredite nicht mehr bezahlen können, haben Angst, dass früher oder später ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Doch keine Sorge: Heutzutage passiert es nur noch selten, dass ein Gerichtsvollzieher zum Schuldner nach Hause kommt. In der Regel erhält der Schuldner eine Zahlungsfrist von 14 Tagen und wird um eine Vermögensauskunft gebeten. Was genau das ist, wird weiter unten erklärt.
Dennoch ist es nicht unmöglich, dass Sie eines Tages Besuch von einem Gerichtsvollzieher bekommen. Wir erklären Ihnen, was in diesem Fall passiert.
Inhaltsübersicht
Termine nicht platzen lassen
In der Regel kündigt ein Gerichtsvollzieher sein Kommen an und setzt dafür einen Termin. Das Portal für Schuldnerberatung rät dringend, solche Termine auch wahrzunehmen. Zwar hinterlässt der Gerichtsvollzieher ein Schreiben, wenn er niemanden antrifft. Darin kündigt er einen weiteren Termin an. Schuldner tun gut daran, sich kooperativ zu zeigen und beim nächsten Mal vor Ort zu sein.
Wer Ankündigungen ignoriert, verschafft sich weiteren Ärger. Dann kann der Beamte per richterlich verordneten Durchsuchungsbeschluss in die Wohnung kommen oder einen Haftbefehl erwirken und mithilfe der Polizei vollstrecken. Allerdings ist das heutzutage kaum noch üblich, da so ein Durchsuchungsbeschluss für die meisten Gläubiger zu teuer ist.
Pfändung verwertbarer Sachen
Wenn der Gerichtsvollzieher in der Wohnung ist, sieht er sich nach Gegenständen um, die er pfänden kann. Er pfändet Dinge, die bei einer Versteigerung noch einen ordentlichen Erlös einbringen.
Manche Dinge werden nicht gepfändet, weil kaum ein nennenswerter Erlös zu erwarten ist, wenn die von Kosten für Abtransport und Versteigerung abgezogen wurden. Handelt es sich um kleine pfändbare Gegenstände, nimmt der Gerichtsvollzieher diese mit.
Das können Schmuck, Bargeld oder Wertpapiere sein. Auf größere Wertgegenstände klebt der Vollzieher den Kuckuck, das ist ein Pfandsiegel. Dann besteht die Chance, diese Dinge nach Begleichen der Forderung auszulösen.
Die Pfändung wird protokolliert. In der Urkunde erscheint jeder einzelne Gegenstand mit geschätztem Verkaufswert. Ein Exemplar geht an den Gläubiger, eines an den Schuldner.
Nicht alles darf gepfändet werden
Im Prinzip darf der Gerichtsvollziehbar alle beweglichen Sachen mitnehmen. Ausgenommen sind Gegenstände, die ein Schuldner für seine bescheidene Lebensführung braucht. Auch Gegenstände für den Beruf sind unpfändbar und Dinge, die der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen braucht.
Typisches Beispiel ist ein Auto, mit dem ein Schichtarbeiter zur Arbeit fährt und ohne das er seine Arbeitsstelle gar nicht erreichen kann. Auch einen Computer, an dem der Schuldner arbeitet, darf der Gerichtsvollzieher nicht mitnehmen.
Möglich ist aber auch eine Austauschpfändung. Sie kommt in den seltenen Fällen infrage, in denen sich ein unpfändbarer Gegenstand in einer teuren Ausführung beim Schuldner befindet. So muss der Schichtarbeiter zwar mit dem Auto zur Arbeit.
Ein hochwertiges Fahrzeug muss er in einen Kleinwagen tauschen. Ein moderner Flachbild-Fernseher in der Luxusvariante muss gegen ein Standardgerät, das auch gebraucht sein kann, getauscht werden.
Die Vermögensauskunft
Viele Schuldner fürchten sich vor der Vermögensauskunft, früher eidesstattliche Versicherung genannt. Damit gibt der Schuldner gegenüber einer amtlichen Stelle eine umfassende Erklärung über seine Vermögensverhältnisse ab. Zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft sollte der Betroffene unbedingt erscheinen.
Nimmt er diesen unentschuldigt nicht wahr, läuft er Gefahr, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen ist. Hat jemand in seiner Vermögensauskunft erklärt, dass es bei ihm gar nichts zu holen gibt, besteht für ihn für eine lange Zeit Ruhe vor den Gläubigern. Gleichzeitig wird er im örtlichen Schuldnerverzeichnis eingetragen und erhält damit auch einen Eintrag in Schufa & Co.
Eine Vermögensauskunft gilt für zwei Jahre. So lange muss ein Schuldner keine neue Versicherung an Eides statt abgeben. Es sei denn, ein Gläubiger ist berechtigterweise der Ansicht, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners geändert haben.
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