Wenn Unternehmen oder Privatpersonen nicht mehr in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, droht die Insolvenz. Aus einer juristischen Perspektive wird sie auch als "akute Zahlungsunfähigkeit" bezeichnet.
Das zuständige Insolvenzgericht leitet dann das Insolvenzverfahren ein und bestellt hierzu in der Regel einen Insolvenzverwalter, der die Verwaltung und Verwertung der vorhandenen Vermögensmasse übernimmt.
Inhaltsübersicht
Wann ist ein Insolvenzantrag erforderlich?
Wann ein Insolvenzantrag gestellt werden muss bzw. gestellt werden kann, gestaltet sich für Unternehmen und Privatpersonen unterschiedlich. Firmen sind verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen.
Es lässt sich in der Regel nur anhand des Einzelfalls ermitteln, wann ein Unternehmen als zahlungsunfähig gilt. Dafür gleicht man die Verbindlichkeiten mit den verfügbaren finanziellen Mitteln ab.
Eine Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten die liquiden Mittel des Unternehmens um mehr als zehn Prozent übersteigen.
Privatpersonen haben in Deutschland seit 1999 die Möglichkeit, eine sogenannte Privatinsolvenz (juristisch korrekt: Verbraucherinsolvenz) anzumelden. Anders als bei Firmen ist bei einer privaten Überschuldung dafür jedoch keine gesetzliche Verpflichtung vorgesehen.
Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das nach drei bis sechs Jahren mit einer Restschuldbefreiung endet, wenn der Schuldner in diesem Zeitraum seinen gerichtlich festgelegten Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachgekommen ist.
Eine Verbraucherinsolvenz steht im Regelfall nur Privatpersonen offen, die ihr Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit beziehen. Freiberufler und Selbstständige können diese Entschuldungsmöglichkeit nutzen, wenn gegen sie keine finanziellen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und nicht mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind.
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, müssen sie ebenso wie andere Firmen einen Antrag auf eine Regelinsolvenz stellen.
In beiden Fällen können Schuldner oder Gläubiger einen Antrag auf Insolvenzverfahren beim zuständigen Amtsgericht stellen. Die Amtsgerichte übernehmen in Deutschland auch die Aufgaben von Insolvenzgerichten.
Das Gericht entscheidet, ob der Schuldner die Insolvenzmasse selbst verwalten darf. Im Regelfall wird es jedoch einen Insolvenzverwalter bestellen. Es kann einen vorläufigen Verwalter ernennen, wenn ein Insolvenzantrag vorliegt, das Verfahren jedoch noch nicht eröffnet wurde.
Welche Aufgaben hat ein Insolvenzverwalter?
Mit den Aufgaben eines Insolvenzverwalters bauftragen Gerichte meist auf Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Wichtig ist, dass der Verwalter unabhängig gegenüber den Gläubigern und dem Schuldner ist.
Die Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters besteht darin, die Insolvenzmasse – also die vorhandene oder künftig zu erwartende Vermögensmasse – zu ermitteln und sie zwischen den Gläubigern aufzuteilen.
Dabei muss er dafür sorgen, dass die noch vorhandene Vermögensmasse nicht weiter schwindet – beispielsweise durch die vorläufige Weiterführung eines Unternehmens, das zur Insolvenzmasse gehört.
Außerdem vermittelt er zwischen Gläubigern und Schuldnern mit dem Ziel, eine einvernehmliche und folglich außergerichtliche Einigung über den Schuldendienst zu erzielen. Im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Insolvenzmasse vorläufig in das Eigentum des Insolvenzverwalters über.
Welche Rechte und Pflichten stehen einem Insolvenzverwalter zu?
Der Verwalter kann über die Insolvenzmasse frei verfügen, um das pfändbare Vermögen des Schuldners zu verwerten. Er besitzt das Recht, Verträge abzuschließen und die nicht dem Pfändungsschutz unterliegenden Vermögensanteile des Schuldners zu veräußern.
Ebenso ist er berechtigt, die Pfändung von Einkommen und Vermögen einzuleiten. Er erstellt ein Schuldnerverzeichnis, einen Insolvenzplan und bei einer Unternehmensinsolvenz gegebenenfalls auch einen Sanierungsplan, informiert alle Beteiligten über den jeweils aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens und überwacht die Umsetzung der im Insolvenzplan und eventuell im Sanierungsplan gesetzten Ziele.
Die zentrale Pflicht eines Insolvenzverwalters besteht darin, diese Ziele zu erreichen und die Forderungen der Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Weitere Pflichten beziehen sich auf die Erfüllung seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht und der Gläubigerversammlung.
Zum Abschluss des Verfahrens ist er zu einer umfassenden Rechnungslegung verpflichtet. Wenn er seine Pflichten – darunter auch die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit – verletzt, haftet er für den hierdurch entstandenen Schaden.
Was können Schuldner tun, wenn der Insolvenzverwalter Geld von Ihnen will?
Dass die Insolvenzverwaltung Geld von Schuldnern fordert, liegt in der Natur der Sache. Allerdings handelt es sich dabei nicht um Einzelforderungen, sondern um die Befriedigung der Gläubiger durch die Verwertung der Vermögensmasse.
Der Verwalter ist also nicht berechtigt, von einem Schuldner weitere Zahlungen zu verlangen. Gegen solche Forderungen kann sich der Schuldner auf juristischem Wege wehren. Auch die Gebühren für den Verwalter und das Insolvenzverfahren werden aus der Insolvenzmasse beglichen.
Was kann ich tun – die Insolvenzverwaltung zahlt keine Miete oder kein Gehalt?
Mit den laufenden Mietzahlungen von Schuldnern, die sich in einem Privatinsolvenzverfahren befinden, hat eine Insolvenzverwaltung grundsätzlich nichts zu tun. Der Schuldner muss seine Miete und andere laufende Zahlungen aus seinem nicht pfändbaren Einkommensanteil begleichen.
Für eine Einzelperson ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt die Pfändungsgrenze derzeit bei 1.340 Euro. Mietschulden gehören zu den Gläubigerforderungen, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens befriedigt werden. Kautionen können zur Befriedigung von Gläubigerforderungen verwendet werden.
Bei einer Unternehmensinsolvenz begleicht man laufende Mietzahlungen gegebenenfalls vorerst aus der Insolvenzmasse.
Gehaltszahlungen für Mitarbeiter bei einer Unternehmensinsolvenz werden durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Der Verwalter muss dort einen entsprechenden Antrag stellen.
Insolvenzgeld wird in Form einer steuerfreien Einmalzahlung für drei Monate rückwirkend gezahlt und entspricht dem Nettoentgelt, dass der Mitarbeiter in dieser Zeit erhalten hätte. Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer insolventen Firma.
Der Eigentümer selbst hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, kann jedoch über den Insolvenzverwalter einen Antrag auf Unterhalt während des Insolvenzverfahrens an die Gläubigerversammlung stellen.
Eine Insolvenz erfordert Unterstützung durch eine Schuldnerberatung
Ob Privat- oder Firmeninsolvenz: Als Schuldner sollten Sie sich bereits vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens Unterstützung durch eine Schuldnerberatung holen. Ihr Schuldnerberater wird Sie zum Ablauf des Verfahrens sowie zu Ihren Rechten und Pflichten umfassend beraten.
Er unterstützt Sie bei der Aufstellung des Gläubigerverzeichnisses und vertritt Ihre Interessen gegenüber der Insolvenzverwaltung sowie dem Insolvenzgericht. Vor allem wird er Sie dabei unterstützen, mit Ihren Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Ebenso sollten Sie als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren nicht auf die Begleitung eines Schuldnerberaters verzichten. Unsere Schuldnerberatung in München unterstützt Sie dabei gerne.
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