Tino Richter

Schuldnerberatung

TINO RICHTER

Lohnpfändung – Das müssen Arbeitnehmer mit Schulden wissen

Die Lohnpfändung ist in der Zivilprozessordnung geregelt und vergleichbar mit einer Zwangsvollstreckung.

Verfügt ein Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel in Form eines Urteils oder eines Vollstreckungsbescheids, kann er sich direkt an Ihren Arbeitgeber wenden, wenn Sie die ausstehenden Forderungen nicht mehr begleichen können. Der Arbeitgeber tritt als Drittschuldner in das Schuldverhältnis ein.

Wenn Sie Schulden haben und die Forderungen Ihrer Gläubiger nicht mehr bedienen können, kann es also zu einer Lohnpfändung kommen. Doch keine Angst: Ganz gleich, wie hoch die Schulden ausfallen, es besteht niemals die Gefahr, dass das gesamte Einkommen gepfändet wird! Denn jeder Schuldner muss seinen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten und seinen Verpflichtungen wie Miet- und Unterhaltszahlungen nachkommen können. Erfahren Sie hier alles, was Sie zum Thema Lohnpfändung, Pfändungstabelle und Kontopfändung wissen müssen.

Inhaltsübersicht

Wer bekommt was bei einer Lohnpfändung?

Haben mehrere Gläubiger Forderungen gegen Sie, gilt ein ganz einfaches Prinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Diese Regel bedeutet, dass der Gläubiger, dessen Pfändungsbeschluss zuerst zugestellt wird, das Anrecht auf den gesamten pfändbaren Einkommensanteil des Schuldners hat.

Erst, wenn die Forderungen des ersten Gläubigers komplett beglichen sind, rückt der nächste Gläubiger nach und hat nun seinerseits ein Vorrecht vor weiteren Gläubigern.

Pfändungsfreigrenzen bestimmen die Lohnpfändung

Schuldner sind in Deutschland nicht rechtlos. Sie sind ihren Gläubigern nicht einfach ausgeliefert. Es gibt eine ganze Reihe von Maßnahmen und Werkzeugen, um sie zu schützen. Eines dieser Werkzeuge ist die sogenannte Pfändungstabelle, die alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Die Höhe des Pfändungsbetrages ist von der Höhe des Einkommens und den weiteren Verpflichtungen des Arbeitnehmers, zum Beispiel Unterhaltungszahlungen, abhängig.

Es wäre ungerecht, wenn ein Schuldner mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro denselben Betrag an den Gläubiger leisten müsste wie ein Schuldner mit einem Einkommen von 3.000 Euro pro Monat. Daher werden die Pfändungsbeträge gestaffelt, um den Betroffenen finanziell nicht zu überfordern.

Mit Hilfe der Pfändungstabelle ermittelt die Zivilprozessordnung, in welcher Höhe der Lohn des Arbeitnehmers pfändbar ist. Bei Verpflichtungen gegenüber unterhaltspflichtigen Personen erhöht sich der Pfändungsfreibeitrag.

Bestimmte Teile des Einkommens wie Gefahrenzulagen, Urlaubsgeld und Spesen sind von der Pfändung ausgenommen.
Auch Abfindungssummen sind teilweise vor der Pfändung geschützt. In diesem Fall tritt der Pfändungsschutz allerdings nicht automatisch ein, sondern muss gemäß § 850 ZPO bei Gericht beantragt werden.

Was ist die Pfändungstabelle?

In der Pfändungstabelle ist festgelegt, wie viel ein Schuldner von seinem Netto-Einkommen im Falle einer Pfändung behalten darf und wieviel gepfändet wird.

Dabei gilt grundsätzlich, dass dem Schuldner das Existenzminimum bleiben muss. Unter dem Existenzminimum versteht man den Geldbetrag, der notwendig ist, um Leben zu können. Anders ausgedrückt: Unter das Existenzminimum fallen die Kosten für

Es soll damit sichergestellt werden, dass ein Schuldner in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt auf bescheidenem Niveau selbst bestreiten zu können. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass ein Gläubiger auf das Existenzminimum keinen Zugriff hat.

Jedes Einkommen, das unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, gilt als Pfändungsfreibetrag und wird nicht gepfändet. Die Pfändungsfreigrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und wird fortlaufend den steigenden Lebenshaltungskosten angepasst. Jedes Einkommen, das oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, das so genannte Mehreinkommen, wird zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern aufgeteilt.

Somit werden Monat für Monat Schulden abbezahlt. Gleichzeitig wird dem Schuldner ein Anreiz gegeben, sich um eine Erhöhung seines Einkommens zu bemühen.

Wenn das monatliche Gehalt jedoch eine gesetzlich vorgegebene Grenze übersteigt, ist dieser Mehrbetrag voll pfändbar.

Benötigen Sie weitergehende Beratung zur Pfändungstabelle? Vereinbaren Sie einen Termin über unsere Online-Terminbuchung.

Netto-Einkommen und Unterhaltspflicht in der Pfändungstabelle

Die zwei ausschlaggebenden Kriterien für die Berechnung der Pfändungsfreigrenze gemäß Pfändungstabelle sind das Netto-Einkommen und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Angehörigen.

1. Das Netto-Einkommen

Wie viel der Schuldner von seinem Einkommen behalten darf, hängt in erster Linie davon ab, wie viel verdient bzw. als ausgezahlt bekommt. Zum Netto-Einkommen zählen:

In der Berechnung wird dabei nicht das gesamte Netto-Einkommen einbezogen, sondern das bereinigte Netto-Einkommen. Das bedeutet, dass vom monatlichen Netto-Einkommen folgende Zahlungen ganz oder zum Teil abgezogen werden:

Manche Einkommensbestandteile können nicht gepfändet werden. Dazu gehören:

2. Die Unterhaltspflicht

Neben dem Netto-Einkommen ist auch die Anzahl der Personen, für die der Schuldner Unterhalt zahlt, ausschlaggebend für die Höhe des pfändbaren Einkommens. Mit jeder unterhaltspflichtigen Person steigt die Pfändungsfreigrenze gemäß Pfändungstabelle. Zu den unterhaltspflichtigen Personen gehören

Die Unterhaltspflicht wird jedoch nur berücksichtigt, wenn auch tatsächlich Unterhalt gezahlt wird. Das muss der Schuldner im Zweifelsfall nachweisen.

Auch diese unterhaltsberechtigten Personen müssen wie alle anderen Gläubiger abwarten, bis ihre Forderungen an die Reihe kommen.

Allerdings besteht in diesem Fall ein geringerer Pfändungsschutz als bei regulären Gläubigern. Unterhaltsberechtigte Personen brauchen einen speziellen Vollstreckungsbeschluss, um Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommensanteil des Schuldners zu erhalten.

In diesem Fall müssen Sie sich mit wesentlich weniger Einkommen begnügen, denn der Pfändungsbetrag wird nicht auf der Grundlage der Pfändungstabelle, sondern individuell festgelegt.

3. Warum wird die Pfändungstabelle regelmäßig aktualisiert?

Die Lebenshaltungskosten steigen bekanntlich von Jahr zu Jahr an. Damit muss zwangsläufig auch der Betrag steigen, den man benötigt, um sein Existenzminimum bestreiten zu können.

Aus diesem Grund wird die Pfändungstabelle alle zwei Jahre aktualisiert. Meistens geschieht das zur Mitte des Jahres hin.

Diese Aktualisierung bedeutet nichts anderes, als das die jeweilige Pfändungsfreigrenze ansteigt. Gemäß den gestiegenen Lebenshaltungskosten darf man als Schuldner dann etwas mehr von seinem Nettoeinkommen behalten.

4. Wie liest man die Pfändungstabelle?

Ausgangspunkt ist stets das Netto-Einkommen. Gleich in der ersten Spalte der Pfändungstabelle ist eine lange Auflistung möglicher Netto-Einnahmen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zu finden. Verschiedene Einkommensgrößen sind zu einzelnen Gruppen zusammengefasst. Man sucht sich einfach die Gruppe in der Spalte aus, in die das eigene Netto-Einkommen fällt.

Die weiteren Spalten der Tabelle unterscheiden dann, ob man unterhaltspflichtig ist und wenn ja, für wie viele Personen. Um die für sich passende Spalte zu finden, sieht man sich einfach die Kopfzeile an und sucht die richtige Anzahl an unterhaltspflichtigen Personen.

Hat man diese gefunden, geht man von der Kopfzeile einfach hinunter bis zu der Zeile mit dem Netto-Einkommen und kann dann genau ablesen, wie viel gepfändet werden darf. Es ist wirklich ganz einfach.

Kann Weihnachtsgeld gepfändet werden?

Diese Frage stellen sich regelmäßig Schuldner kurz vor den Feiertagen. Vor nicht allzu langer Zeit war die Pfändung von Weihnachtsgeld noch möglich, doch nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2017, Az: 10 AZR 859/16, ist die Sache eindeutig:

Nacht- Sonn- und Feiertagszulagen – und somit auch das Weihnachtsgeld – sind nicht pfändbar!

Warum ist die Pfändung von Weihnachtsgeld nicht erlaubt?

Begründet wird dies damit, dass unpfändbare Erschwerniszulagen für den Arbeitgeber ein Ausgleich für besonders beschwerliche und anstrengende Tätigkeiten darstellen.

Diese Ausgleichspflicht in Geld hat der Gesetzgeber für die Nachtarbeit vorgeschrieben.

Danach hat der Arbeitgeber für Nachtarbeiten dem Arbeitnehmer entweder einen Ausgleich in Freizeit oder Geld zu gewähren.

Mit dieser Regelung stellt der Gesetzgeber klar: Wer nachts arbeitet, arbeitet unter erschwerten Bedingungen und hat dafür einen Ausgleich verdient.

Aus diesem Grund sind Zulagen, die für Nachtarbeit gezahlt werden, als Erschwerniszulagen zu werten und vom pfändbaren Teil des Einkommens ausgenommen.

Dass Zulagen, die für Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt werden, ebenfalls als Erschwerniszulagen zu werten sind, folgert das Gericht aus der Tatsache, dass Sonn- und Feiertage, also auch Weihnachten, unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz stehen. Diesem Schutzauftrag wird im Arbeitsrecht dadurch Rechnung getragen, dass die Sonn- und Feiertagsruhe grundsätzlich vorgeschrieben ist.

Alleine daraus sei bereits abzuleiten, dass jeder, der entgegen diesem gesetzlichen Gebot dennoch an Sonn- oder Feiertagen arbeiten muss und dafür eine Zulage erhält, diese für die besondere Erschwernis der Arbeit an diesen Tagen erhält. Denn eigentlich dienen diese Tage der Ruhe und Erholung.

Weiterhin pfändbar dagegen bleiben Zuschläge für Samstags- oder Vorfestarbeit. Diese Zulagen dienen nicht dem Ausgleich besonderer Erschwernis, sondern sollen dem Arbeitnehmer lediglich einen Anreiz bieten, an den eher unbeliebten Tagen zu arbeiten oder stellen betriebsinterne motivationsfördernde Maßnahmen dar.

Genau hinschauen bei der Lohnpfändung lohnt sich!

Sollten Sie also Weihnachtsgeld oder andere Zulagen für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit erhalten, gilt es genau zu überprüfen, ob der Gläubiger diese Zulagen bei der Abführung des Pfändungsbetrags ausgenommen hat. Zu diesem Zwecke kann in der Schuldnerberatung Ihr individueller Pfändungsfreibetrag berechnet werden und gegebenenfalls die bereits begonnene Pfändung angefochten werden.

Wichtig ist dabei, dass die Unpfändbarkeit der Zulagen jedem Gläubiger (sollten Sie mehrere haben) einzeln gegenüber geltend gemacht werden muss. Wenn also mehrere Vollstreckungsverfahren gegen Sie in der Lohnpfändung laufen, müssen Sie die Unpfändbarkeit der Zulagen in jedem Verfahren gesondert anzeigen.

Es bleibt zudem festzuhalten, dass das Bundesarbeitsgericht bei der Höhe der unpfändbaren Erschwerniszulagen noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat. Das Interesse des Gläubigers daran, seine Forderung einzuziehen, sei in dieser Frage stets zu berücksichtigen.

Wenn die gezahlten Erschwerniszulagen die Höhe der “üblichen Erschwerniszulagen” überschreiten, kann im Einzelfall eine Pfändung dieses über das Normalmaß hinausgehenden Teils zulässig sein. Wie hoch jedoch “übliche Erschwerniszulagen” sind und ab wann damit auch eine Pfändung in diese stattfinden kann, ist aktuell nicht entschieden.

Information an den Arbeitgeber als Drittschuldner

Es ist immer besser, wenn Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig informieren, als wenn er erst durch den in der Personalabteilung eingehenden Vollstreckungsbescheid von Ihrer Situation erfährt. Die Personalsachbearbeiter müssen alle Schritte in die Wege leiten, damit die Pfändung Ihres Einkommens reibungslos abläuft und die Gläubiger ihr Geld erhalten.

Um den pfändbaren Einkommensanteil zu ermitteln, ziehen die Personalsachbearbeiter nicht nur die Pfändungstabelle heran, sondern auch Ihre Personalakte, aus der alle pfändungsrelevanten Daten wie Steuerklasse und Kinderfreibeträge hervorgehen.

Ihre Mitwirkung sollte umfassend sein, denn der pfändbare Betrag des Einkommens hängt auch von Unterhaltsverpflichtungen ab, die nicht aus Ihrer Personalakte hervorgehen. Hierzu gehören Zahlungsverpflichtungen für pflegebedürftige Eltern, unterhaltsberechtigte Kinder und Ehegatten.

Diese Zahlungsverpflichtungen reduzieren den pfändbaren Teil Ihres Einkommens. Die Überprüfung der Lohnabrechnung ist auf jedem Fall sinnvoll, um festzustellen, ob die Höhe des gepfändeten Einkommens richtig berechnet wurde.

Wichtig: Ihre finanzielle Ausnahmesituation ist kein Kündigungsgrund. Sie sollten Ihren Arbeitgeber rechtzeitig informieren und ihm signalisieren, dass Sie Ihrer Arbeit auch weiterhin motiviert nachgehen und aktiv an der Lösung Ihrer Geldprobleme arbeiten.

Das machen Sie bei einer Kontopfändung

Eine Kontopfändung kann ein Gläubiger beantragen, wenn Sie Ihre Schulden bei ihm nicht bezahlen. Sie können sich aber davor schützen, dass weitere Beträge abgebucht werden, wenn Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.

Dazu müssen Sie bei Ihrer Bank die Einrichtung eines P-Kontos beantragen. Im nächsten Schritt sollten Sie versuchen, Ihre Schulden abzubauen, wobei wir Ihnen gerne helfen.

Wie kommt es zur Kontopfändung?

Dazu muss er zunächst allerdings einen Mahnbescheid beantragen.

Den bekommen Sie per Post und haben dann zwei Wochen Zeit, die Schulden zu begleichen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen, wenn Sie zeigen können, dass Sie das Geld gar nicht schulden.

Als nächstes folgt ein Vollstreckungsbescheid – auch hier haben Sie wieder Zeit, zu widersprechen.

Wenn Sie das nicht tun, bekommt der Gläubiger einen Vollstreckungstitel und kann die Kontopfändung beantragen. Als nächstes wird Ihre Bank dann damit angeschrieben und angewiesen, das Geld an den Gläubiger zu überweisen.

Was kann man gegen eine Kontopfändung tun?

Wie Sie sehen, gehen der Kontopfändung erst einmal einige Schreiben voraus. Oft haben Sie also etwas Zeit, sich vorzubereiten. Wenn schon das erste Mal Geld von Ihrem Konto abgegangen ist, können Sie aber immer noch etwas tun, damit das nicht noch einmal passiert.

Sie sollten bei der Bank sofort beantragen, dass Ihr Giro-Konto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Dann ist im nächsten Monat der Geldeingang bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags geschützt. Wenn Sie Unterhaltsverpflichtungen haben und deswegen mehr Geld behalten dürften, benötigen Sie eine Bescheinigung darüber.

Bei Unsicherheit ist fachkundige Hilfe ratsam

Möglicherweise haben Sie bei dem Zahlenwerk der Pfändungstabelle schlichtweg die Übersicht verloren. Vielleicht befinden Sie sich auch erst seit kurzem in der Privatinsolvenz und sind mit den ganzen Anforderungen, die an Sie gestellt werden, schlichtweg überfordert.

Der wichtigste Ratschlag ist, dass sie kein Geld verschenken sollten. Die Situation ist ohnehin schon schwierig genug. In diesem Fall sollten Sie sich keineswegs scheuen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um eine umfassende Beratung und Zukunftsplanung zu erhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto, was dringend erfolgen sollte.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Lohnpfändung, Pfändungstabelle oder Kontopfändung? Oder benötigen Sie anderweitig Hilfe durch eine Schuldnerberatung? Dann vereinbaren Sie einen Termin über unsere Online-Terminbuchung. Wir helfen Ihnen gerne!

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