Schuldenfrei nach nur 3 Jahren
Der genaue Ablauf einer Privatinsolvenz ist vielen Menschen erstmal nicht bekannt. Die Privatinsolvenz als solche gibt es auch noch nicht so lange.
Bis 1999 galt in Deutschland die Konkursordnung. Schuldner mussten teilweise bis zu 30 Jahre abwarten, bis ihre Schulden komplett bereinigt wurden. Es folgte die Einführung der Privatinsolvenz und damit die Möglichkeit für Schuldner, ihre Schulden innerhalb einer deutlich kürzeren Zeit zu bereinigen.
Nach altem Insolvenzrecht dauerte es 6 Jahre, nach neuem Insolvenzrecht kann der Schuldner – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – seine Schulden bereits nach 3 Jahren komplett verlieren.
Um diesen Schritt kommt ein Schuldner in Deutschland nicht herum.
Ohne außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern kann kein Antrag auf Privatinsolvenz eingereicht werden. Dieser Schritt ist nach deutschem Gesetz zwingend notwendig.
Wenn der Schuldenberg noch relativ klein ist, also zB. wenige tausend Euro beträgt, dann ist eine außergerichtliche Einigung wahrscheinlich.
Scheitert der Versuch, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen, dann kommt es zu Schritt 2.
Der gerichtliche Einigungsversuch steht im Ablauf einer Privatinsolvenz an zweiter Stelle. Wenn der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist, dann kann der Schuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren beim Gericht beantragen.
Im Detail beim Insolvenzgericht vorzulegen sind dabei die folgenden Dinge:
Scheitert im zweiten Schritt auch der gerichtliche Einigungsversuch, dann kommt das einfache Insolvenzverfahren zur Anwendung. Das vorhandene Vermögen des Schuldners wird nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt.
Ein Treuhänder wird bestimmt, an den der Schuldner den pfändbaren Teil seines zukünftigen Einkommens abgibt. In dieser Phase stellt der Schuldner außerdem den Antrag auf Erlass seiner Restschulden (Restschuldbefreiung).
Die Restschuldbefreiung sieht vor, dass nach Ablauf von 3 Jahren die bis dahin noch übrig gebliebenen Schulden komplett erlassen werden.
Nachdem im vereinfachten Insolvenzvefahren der Restschuldbefreiung zugestimmt wurde, so kommt es im nächsten Schritt zur Wohlverhaltensphase. In dieser Phase muss der Schuldner eine Reihe von Auflagen erfüllen.
So muss sich der Schuldner bspw. alle nötigen Anstrengungen unternehmen, um einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen. Auch die Auskunftspflicht ist ein wichtiger Bestandteil der Wohlverhaltensphase. Ein Wechsel des Arbeitgebers oder ein Umzug müssen umgehend sowohl an den Treuhänder als auch an das Insolvenzgericht gemeldet werden.
In der Wohlverhaltensphase darf der Schuldner nur so viel Geld aus seinem Einkommen behalten, wie zur Absicherung seines Existenzminimums benötigt wird.
Am Ende der Wohlverhaltensphase kommt es zur Restschuldbefreiung. Alle bis dahin noch offenen Forderungen der Gläubiger werden dem Schuldner zu diesem Zeitpunkt erlassen.
Die Gläubiger haben also keinen Anspruch mehr auf die Forderungen aus der Vergangenheit. Der Schuldner ist somit wieder schuldenfrei. Außerdem darf der Schuldner nun wieder frei über sein gesamtes Einkommen verfügen.