Steuerhinterziehung und Insolvenz? Was es zu beachten gilt!

Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung?
Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung?

Die Insolvenzrechtsreform betrifft zukünftig auch Steuerschulden, die im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung stehen. Bisher waren Steuerschulden aufgrund von Steuerhinterziehung nicht von der Reschuldbefreiung ausgeschlossen.

Dies wird sich jedoch nach Verabschiedung der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform zum 1. Juli 2014 ändern.

Schon lange war die bisherige Regelung umstritten. Insbesondere die Finanzämter argumentierten immer wieder, dass Steuerhinterziehung eine vorsätzlich unerlaubte Handlung sei. Und das sei auch der hauptsächliche Grund dafür, weshalb Steuerschulden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden dürften.

Folgen der Insolvenzrechtsreform

Zwei wesentliche Neuerungen der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform sind: zum einen die Verringerung des Zeitraums bis zur Restschuldbefreiung von ursprünglich sechs Jahren auf im besten Fall drei Jahre. Zum anderen werden Steuerschulden aus Steuerstraftaten – wie eben schon angesprochen – von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

Mit Inkrafttreten der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform wird es Steuerhinterziehern zukünftig also deutlich schwerer gemacht. In der Vergangenheit hatten sich Steuerhinterzieher nicht nur von ihren normalen Schulden befreien können, sondern auch von ihren Steuerschulden. Nur in seltenen Fällen griffen die Finanzämter selber ein und stellten einen Antrag beim Insolvenzgericht, um die Restschuldbefreiung der Steuerschulden zu verhindern.

Mit der neuen Insolvenzordnung vom 1. Januar 1999 wurde zwar die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zum ersten Mal eingeräumt, jedoch wurden damals schon bestimmte Ausnahmen festgelegt. Einer dieser Ausnahmen betrifft grob fahrlässige, unvollständige oder unrichtige Angaben bzgl. der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies trifft zB. auch auf eine unrichtig abgegebene Steuererklärung zu. Damit ist die Steuerhinterziehung bereits heute zumindst indirekt von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

Alle Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung finden Sie auch hier im Blog.

Steuerschulden aufgrund von Steuerschulden? Handeln Sie jetzt, bevor es zu spät ist!

Noch im Sommer 2014 wird die Neuregelung  in Kraft treten. Sie wird für alle Insolvenzanträge gelten, die nach dem 1. Juli 2014 eingereicht werden. Wer also aufgrund von Steuerhinterziehung Steuerschulden hat, der sollte sich zeitnah hinsichtlich der Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz informieren. Alle vor dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren werden nach den bisherigen Regelungen abgewickelt.

Rufen Sie uns an unter 089 85635744, schreiben Sie eine E-Mail an info@schuldnerberatung-richter.de oder vereinbaren Sie einen Termin über unsere Online-Terminbuchung.

Bildquellenangabe: © fotomek – Fotolia.com

 

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