Eine neue EU-Richtlinie reglementiert verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren.
Seit 1999 gibt es in Deutschland ein geändertes Insolvenzrecht, das die zuvor gültige Konkursordnung ersetzt hat. Seitdem können nicht nur Unternehmen, sondern auch natürliche Personen die so genannte Privatinsolvenz anmelden. Diese ist mit gewissen Auflagen verbunden. Eine Änderung bzw. “2. Stufe” trat im Juli 2014 in Kraft.
Im Juni 2019 hat nun die EU, mit ihrer Richtlinie 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgegeben, ihre jeweilige Gesetzgebung anzupassen. Damit soll europaweit eine einheitliche Regelung geschaffen werden.
Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen, wobei eine einmalige Verlängerung der Umsetzungspflicht um ein Jahr erlaubt ist. In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Fakten zum Thema “verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren”
Inhalte dieser Seite
1. Das Restschuldbefreiungsverfahren wird nicht ausgenutzt
2. Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren: Halbierung der Zeit
3. Die “Wohlverhaltensphase” bleibt Pflicht
4. Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren: Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland
Fazit: Die neue EU-Richtlinie sorgt für wichtige Änderungen
1. Das Restschuldbefreiungsverfahren wird nicht ausgenutzt
Als die Insolvenzordnung (InsO) 1999 in Kraft trat und für jedermann einen erleichterten Zugang zur Schuldenfreiheit ermöglichte, gab es nicht wenige Bedenken von verschiedenen Seiten, dass eine private “Pleite” für die Verbraucher nicht mehr als Schreckgespenst gesehen werden würde. Man befürchtete, dass mit der InsO ein sorgloserer Umgang mit Finanzen und missbräuchliche Überschuldungen Überhand nehmen könnten.
Von all diesen Vorstellungen hat sich keine bewahrheitet. Zahlreiche Studien haben in der Vergangenheit belegt, dass Überschuldungen von Privatpersonen nahezu immer ernste Hintergründe haben. Dazu zählen vor allem unvorhergesehene und unverschuldete Ereignisse wie eine Scheidung, dauernde Arbeitslosigkeit oder eine schwere Krankheit.
Umstände, die sich auch im Verlauf der Restschuldbefreiung nicht steuern oder abstellen lassen. Letztendlich ziehen auch die Gläubiger keinen Nutzen aus einem langen Restschuldbefreiungsverfahren.
2. Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren: Halbierung der Zeit
Die wichtigste Änderung, die durch die neue Richtlinie vorgeschrieben wird, betrifft daher die Dauer der Restschuldbefreiung. Danach müssen Personen, die unternehmerisch tätig sind, Zugang zu einem Verfahren erhalten, das ihnen eine Entschuldung innerhalb von drei statt bisher sechs Jahren ermöglicht. Gleiches soll auch für private Verbraucher gelten.
Grundlage dafür ist, dass eine Differenzierung zwischen “unternehmerisch” und “privat” gegen geltendes Verfassungsrecht und das Insolvenzrecht verstoßen würde.
Schuldnerinnen und Schuldner können auch jetzt schon nach drei Jahren die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung erlangen. Dazu müssen sie allerdings nicht nur die laufenden Verfahrenskosten, sondern auch mindestens 35 % der gesamten Forderungen ihrer Gläubiger begleichen können.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in einer Untersuchung im Jahr 2018 festgestellt, dass diese Voraussetzungen noch nicht einmal von 2 % erfüllt werden können.
Sprich: Eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist gegenwärtig für mehr als 98 % der Betroffenen ausgeschlossen. Die bisherige Regelung ist zudem mit der neuen EU-Richtlinie nicht vereinbar.
In Zukunft gilt ohne Ausnahme, dass die Restschuldbefreiung nach drei Jahren ermöglicht werden muss, auch wenn der Schuldner die bisherige Mindestquote von 35 % nicht aufbringen kann. Ebenso müssen die Verfahrenskosten nicht mehr vollständig gedeckt sein. Lediglich bei der Stundung der Verfahrenskosten unterliegt die Schuldnerin auch in Zukunft einer Nachhaftungsdauer von vier Jahren.
3. Die “Wohlverhaltensphase” bleibt Pflicht
Sobald eine hoch verschuldete Privatperson den Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, also die Privatinsolvenz anmeldet, beginnt eine so genannte Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit müssen Schuldner bestimmte Pflichten erfüllen und verschiedenen Obliegenheiten nachkommen, damit die Restschuldbefreiung wirksam werden kann.
- Dazu gehört die Offenlegung aller relevanten Dokumente und Fakten über die finanzielle und berufliche Situation
- sowie die aktive Mitwirkung an allen notwendigen Schritten des Insolvenzverfahrens.
- Außerdem müssen Schuldnerinnen und Schuldner einer Arbeit nachgehen oder sich ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemühen.
4. Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren: Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland
Das Justizministerium hat einen Ablaufplan angekündigt, der eine geordnete Überführung des geltenden in das zukünftige Recht sichern soll. Dadurch will man in erster Linie der Möglichkeit einen Riegel vorschieben, dass Schuldner und Schuldnerinnen bewusst und systematisch mit Blick auf eine kürzere Frist einen Antrag auf Restschuldbefreiung hinauszögern.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht gab dazu auf dem Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2019 folgendes Statement ab:
Im Zuge der Umsetzung der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie plane ich, die reguläre Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Für unternehmerisch tätige Personen schreibt dies die Richtlinie ausdrücklich vor. Ich setze mich dafür ein, dass das gleiche auch für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt. Auch weiterhin werden sich alle Schuldnerinnen und Schuldner die Restschuldbefreiung dadurch verdienen müssen, dass sie ihren Pflichten im Restschuldbefreiungsverfahren hinreichend nachkommen. Um einen abrupten Übergang von der sechsjährigen zur dreijährigen Entschuldungsfrist zu verhindern, plane ich eine Übergangsregelung, bei der die Fristen nach und nach verkürzt werden.
Konkret hat das Ministerium eine monatliche Kürzung der Dauer der Restschuldbefreiung vorgesehen. Wenn die neue EU-Richtlinie bis Juli 2021 umgesetzt sein soll, wobei ein zusätzlicher Puffer von zwölf Monaten möglich ist, bleiben demnach noch mehr als zweieinhalb Jahre, bevor die Halbierung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre endgültig vollzogen ist. Stand November 2019.
Die schrittweise Verkürzung wird aber auch mit “technischen” Argumenten begründet. In der Übergangszeit könnte es zu einer Unterbelastung von Schuldnerberatungen, Gerichten und anderen zuständigen Einrichtungen kommen, nach Inkrafttreten neuer Regelungen abgelöst von einer Lawine an Insolvenzverfahren. Massive Verfahren-Staus wären die Folge.
Zudem wäre eine Fristverkürzung von einem Tag auf den anderen ungerecht gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern, die bereits in einem Verfahren stecken.
Fazit: Die neue EU-Richtlinie sorgt für wichtige Änderungen
Wenn Sie Ihre Überschuldung nicht mehr in den Griff bekommen und von einer Insolvenz bedroht sind, sollten Sie nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern sich Unterstützung einholen. Das Team unserer Schuldnerberatung in München erklärt Ihnen gerne ausführlich, wie sich die neue EU-Richtlinie auf das Insolvenzrecht auswirken wird und welche Schritte für Sie wichtig sind, bevor Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Nehmen Sie möglichst bald Kontakt zu uns auf, damit wir ein persönliches Gespräch vereinbaren können.
Rufen Sie uns an unter 089 85635744, schreiben Sie eine E-Mail an info@schuldnerberatung-richter.de oder vereinbaren Sie einen Termin über unsere Online-Terminbuchung.
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