Zunächst mal geht es bei der Restschuldbefreiung darum, dass Schuldner die Möglichkeit haben, nach einigen Jahren von ihren Schulden befreit zu werden.
Nach einer Wohlverhaltensperiode können Schuldner in Deutschland schuldenfrei werden. Geregelt ist die Restschuldbefreiung im achten Teil der Insolvenzordnung (§§ 286 ff. InsO).
Vor dem Jahr 1999 war es noch so, dass Schuldner erst nach 30 Jahren von ihrer Restschuld befreit wurden. Großer Nachteil dieser Regelung war, dass Schuldner oftmals keine großen Anreize hatten, einer gesteigerten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Regelung war nicht nur für den Schuldner ungüngstig, sondern auch für die auf ihr Geld wartenden Gläubiger.
Mit der neuen Insolvenzordnung seit 1. Januar 1999 wurde zum ersten Mal in Deutschland die Möglichkeit der Reschuldbefreiung eingeführt. Im Wesentlichen geht es hier darum, dass dem Schuldner die Chance auf einen Neuanfang gegeben werden soll.
Das Gesetz hat allerdings auch vorgesehen, dass dem Schuldner bei Vorliegen von bestimmten Umständen die Restschuldbefreiung versagt werden kann. In den nachfolgend aufgeführten Fällen ist das so.
Inhaltsübersicht
Versagung der Restschuldbefreiung in folgenden Fällen
- Wenn der Schulder wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
- Wenn der Schulder vor oder nach Antragstellung auf Insolvenz vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unrichtige Angaben bzgl. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, zB. um einen Kredit zu erhalten oder um Steuern nicht zahlen zu müssen.
- Wenn der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor Anstragstellung auf Insolvenz schon mal einen Antrag auf Restschuldbefreiung eingereicht hat.
- Wenn der Schuldner bis zu einem Jahr vor Antragstellung auf Insolvenz Vermögen verschwendet hat, wenn er unangemessene Verbindlichkeiten angegeben hat oder wenn er das Insolvenzverfahren vorsätzlich hinausgezögert hat.
- Wenn der Schulder während des Insolvenzverfahrens seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.
- Wenn der Schuldner bzgl. seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Während der Wohlverhaltensperiode zu beachten
Während der Wohlverhaltensperiode – auch Restschuldbefreiungsphase genannt – muss der Schuldner die Auflagen aus § 295 InsO erfüllen. Im Einzelnden gilt für den Schuldner:
- Er muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Wenn er keine Arbeit hat, dann muss er sich darum bemühen, eine Arbeit zu finden.
- Wenn der Schuldner ein Erbe erhält, dann muss er die Hälfte davon an den Treuhänder abtreten.
- Der Schuldner ist verpflichtet einen Arbeitsstellenwechsel oder eine Änderung des Wohnsitzes sofort mitzuteilen.
- Zahlungen darf der Schuldner immer nur an den Treuhänder leisten und nicht an einzelne, vom Schuldner bevorzugte Insolvenzgläubiger.