Wissenswertes
Fachbegriffe
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind bis zu einem festgelegten Betrag je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden.
Mehr Infos zum Pfändungsschutzkonto finden Sie, indem Sie hier klicken.
Der Pfändungsfreibetrag (exakter formuliert die Pfändungsfreigrenze) für Arbeitseinkommen ergibt sich aus den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO), genauer gesagt aus § 850 ZPO bis § 850i ZPO. Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen und der Anzahl der Personen, gegenüber denen der Betroffene unterhaltspflichtig ist. Die Anpassung des Pfändungsfreibetrags erfolgt gemäße § 850c IIa ZPO grundsätzlich alle zwei Jahre zum 01. Juli anhand der Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a I 1 EStG.
Mehr Infos zur Pfändungsfreigrenze finden Sie indem Sie hier klicken
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist es eine Obliegenheit des Schuldners, zunächst außergerichtlich eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs muss eine Bescheinigung vorgelegt werden. Ohne diese Bescheinigung kann kein Insolvenzverfahren im Bereich der Verbraucherinsolvenzen eröffnet werden.
Mehr Infos zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan finden Sie, indem Sie hier klicken.
Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient, wenn deren Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Es kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden.
Grundsätzlich unterscheidet die Insolvenz-ordnung zwischen dem Verbraucher-insolvenzverfahren für Privatpersonen (Verbraucher) sowie dem Regelinsol-venzverfahren, welches für selbständig tätige natürliche Personen und unter bestimmten Voraussetzungen ehemals Selbständigen zur Anwendung kommt.
Mehr Infos zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens finden Sie, indem Sie hier klicken.
Bei natürlichen Personen schließt sich nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens die Wohlverhaltensphase oder Wohlverhaltens-periode an. Sie beginnt mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens, rechnerisch jedoch ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insol- venzverfahrens und dauert sechs Jahre an. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abführen. Nach Ausgleich der gestundeten Verfahrenskosten erfolgt einmal jährlich eine Verteilung an die Gläubiger.
Mit dem Ablauf der·Wohlverhaltensphase erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung.
Mehr Infos zur Wohlverhaltensphase finden Sie, indem Sie hier klicken.
Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Damit sind alle Restschulden erlassen. Ausgenommen sind davon Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern sowie solche Neben-folgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzver-fahrens gewährt wurden.
Mehr Infos zur Restschuldbefreiung finden Sie, indem Sie hier klicken.
Interessante Links
Umfangreiche Information zum P-Konto
Bundesministerium der Justiz
Rechtsanwaltskanzlei für deutsch-italienisches Recht
Kanzlei Studio Legale Feller
Rechtsanwaltskanzlei für Familien- und Erbrecht
Maltry Rechtsanwältinnen
Ausgefallener Wandschmuck und Wanddekoration aus München
Heartelier
Sonstige Links
Pixelio.de – Die kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos