Tino Richter

Schuldnerberatung

TINO RICHTER

Die Wohlverhaltens­periode: Der Weg zur Restschuld­befreiung

Seit 1999 können in Deutschland auch Privatpersonen Insolvenz anmelden und gerichtlich alle ihre Schulden streichen lassen. Die Voraussetzung ist, dass sie sich in einer festgelegten Wohlverhaltensperiode an bestimmte Auflagen und Pflichten halten.

Wie lang diese Wohlverhaltensperiode ist, welche Auflagen erfüllt werden müssen und was außerdem noch zu beachten ist, soll in diesem Fragenkatalog ausführlich erklärt werden. In dieser Hinsicht gleicht der Schuldenabbau eher einem Marathon als einem Sprint: Sie brauchen zwar etwas Ausdauer und benötigen mehr Zeit, dafür kommen Sie aber ganz sicher ins Ziel!

Inhaltsübersicht

Was bedeutet Wohlverhaltensperiode?

Ein Ziel des Verfahrens zur Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung, welche die Schuldner komplett von ihren Schulden befreit.

Damit diese Restschuldbefreiung zustande kommt, müssen die Schuldner sich in einer festgelegten Zeitspanne „wohl verhalten“.

Dieser Zeitraum wird gemeinhin Wohlverhaltensperiode oder Wohlverhaltensphase genannt.

Wann beginnt die Wohlverhaltensperiode und wie lange dauert sie?

Die Wohlverhaltensperiode beginnt ab dem Tag der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens und dauert 3 Jahre.

Was passiert in der Wohlverhaltensperiode?

Da der Treuhänder vorhandenes Vermögen bereits vorher verwertet und verteilt hat, reduziert sich der Kontakt mit ihm ab sofort auf ein Minimum. Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Nettoeinkommens an den Treuhänder abzutreten.

Wie hoch dieser pfändbare Anteil ist, bestimmt die Pfändungstabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung.

Welche Pflichten müssen erfüllt werden?

Wie bereits in der Einleitung angekündigt, müssen die Schuldner in der Wohlverhaltensperiode einige sogenannte Obliegenheiten erfüllen.
Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen versagt das Gericht die Restschuldbefreiung.

Erwerbstätigkeit

Die erste Obliegenheit ist die angemessene Erwerbstätigkeit oder das ernsthafte Bemühen um eine solche. Beispielsweise reicht es nicht, auf Angebote von der Arbeitsagentur zu warten.
Außerdem muss der Schuldner jede zumutbare Tätigkeit, die seinem Alter und seinem Gesundheitszustand entspricht, auch annehmen.

Welche Arbeit zumutbar ist und welche nicht, ist in § 10 SGB II geregelt. Die Pflicht zur Erwerbstätigkeit entfällt übrigens bei Personen über 65 Jahren, bei Erwerbsunfähigen, bei Erziehenden und für die Dauer einer beruflichen Umschulung. Nebenbei ist es jedem Schuldner, der im Verfahren zur Privatinsolvenz steckt, erlaubt, eine neue, selbstständige Tätigkeit zu beginnen.

Herausgabe von Vermögen

Zweiter Punkt ist die Herausgabe von Vermögen. Macht der Schuldner eine Erbschaft oder erhält er im Hinblick auf ein künftiges Erbe ein Vermögen, muss er hiervon die Hälfte an den Treuhänder abführen.

Auskunftspflicht

Wichtig ist auch die Auskunftspflicht. Der Treuhänder und das Insolvenzgericht müssen unmittelbar über einen Wechsel von Wohnsitz oder Arbeitsplatz während der Wohlverhaltensperiode informiert werden. Gleiches gilt für relevante Änderungen des Vermögens oder des Einkommens.

Zahlungen an den Treuhänder

Als letztes muss der Schuldner sich verpflichten, ausschließlich an den bestellten Treuhänder und keinesfalls an einzelne Gläubiger zu zahlen.

Wenn alle diese Pflichten in der gesamten Wohlverhaltensperiode befolgt werden, steht einer Restschuldbefreiung nichts mehr im Wege.

Was geschieht nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode?

Wenn die Wohlverhaltensperiode erfolgreich abgeschlossen wurde, beschließt das Insolvenzgericht in der Regel die Restschuldbefreiung. Die Gläubiger, deren Forderungen vor der Verfahrenseröffnung begründet wurden, können ihre Forderungen ab jetzt nicht mehr geltend machen. Dies gilt aber nur für Forderungen, die VOR der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Neue Verbindlichkeiten, die während der Wohlverhaltensperiode angehäuft wurden, werden nicht fallen gelassen. Auch für Schulden wie Bußgelder oder Geldstrafen, die durch unerlaubte Handlungen entstanden sind, gilt die Restschuldbefreiung nicht.

Haben Sie Fragen zur Wohlverhaltensperiode? Vereinbaren Sie einen Termin über unsere Online-Terminbuchung.

FAQ

Damit das Verfahren zur Privatinsolvenz mit der Restschuldbefreiung enden kann, müssen sich Schuldner in einer festgelegten Zeitspanne „wohl verhalten“. Dieser Zeitraum wird Wohlverhaltensperiode oder Wohlverhaltensphase genannt.

Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Nettoeinkommens an den Treuhänder abzutreten. Wie hoch dieser pfändbare Anteil ist, bestimmt die Pfändungstabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung.

Schuldner müssen während der Wohlverhaltensperiode auch weitere, sogenannte Obliegenheiten erfüllen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen versagt das Gericht die Restschuldbefreiung.

Die Wohlverhaltensperiode beginnt ab dem Tag der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens und dauert 3 Jahre.

Wenn die Wohlverhaltensperiode erfolgreich abgeschlossen wurde, beschließt das Insolvenzgericht in der Regel die Restschuldbefreiung. Die Gläubiger, deren Forderungen vor der Verfahrenseröffnung begründet wurden, können ihre Forderungen ab jetzt nicht mehr geltend machen.

Neue Verbindlichkeiten, die während der Wohlverhaltensperiode angehäuft wurden, werden nicht fallen gelassen.

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